IRPEF - Einkommenssteuer der natürlichen Personen

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IRPEF - Einkommenssteuer der natürlichen Personen – 2024
Gemeinde IRPEF-Zuschlag Steuer (1)
Beispiel A Beispiel B

(1) Die Beispiele beziehen sich nicht auf das Haushaltseinkommen, sondern Beispiel A auf eine Person mit einem Bruttojahreseinkommen von 50.000 Euro,
Beispiel B auf eine Person mit einem Bruttojahreseinkommen von 20.000 Euro.
(2) Steuerträger mit einem besteuerbaren Einkommen, das 25.000 Euro nicht überschreitet, sind von der Zahlung des Zuschlages befreit.
Die unterschiedlichen Hebesätze werden wie folgt angewendet:
  a) besteuerbares Einkommen von 0 bis 15.000 Euro - Hebesatz 0,15 %
  b) besteuerbares Einkommen von 15.000,01 bis 28.000 Euro - Hebesatz 0,35 %
  c) besteuerbares Einkommen von 28.000,01 bis 50.000 Euro - Hebesatz 0,55 %
  d) besteuerbares Einkommen über 50.000,00 - Hebesatz 0,80 %.
(3) Steuerträger mit einem besteuerbaren Einkommen, das 35.000 Euro nicht überschreitet, sind von der Zahlung des Zuschlages befreit.
Die unterschiedlichen Hebesätze werden wie folgt angewendet:
  a) besteuerbares Einkommen von 0 bis 15.000 Euro - Hebesatz 0,10 %
  b) besteuerbares Einkommen von 15.000,01 bis 28.000 Euro - Hebesatz 0,20 %
  c) besteuerbares Einkommen von 28.000,01 bis 50.000 Euro - Hebesatz 0,25 %
  d) besteuerbares Einkommen über 50.000,00 - Hebesatz 0,46 %.
(4) Steuerträger mit einem besteuerbaren Einkommen, das 19.000 Euro nicht überschreitet, sind von der Zahlung des Zuschlages befreit.
Die unterschiedlichen Hebesätze werden wie folgt angewendet:
  a) besteuerbares Einkommen von 0 bis 15.000 Euro - Hebesatz 0,30 %
  b) besteuerbares Einkommen von 15.000,01 bis 28.000 Euro - Hebesatz 0,50 %
  c) besteuerbares Einkommen von 28.000,01 bis 50.000 Euro - Hebesatz 0,70 %
  d) besteuerbares Einkommen über 50.000,00 - Hebesatz 0,80 %.
(5) Steuerträger mit einem besteuerbaren Einkommen, das 50.000 Euro nicht überschreitet, sind von der Zahlung des Zuschlages befreit.
(6) Steuerträger mit einem besteuerbaren Einkommen, das 15.000 Euro nicht überschreitet, sind von der Zahlung des Zuschlages befreit.
(7) Steuerträger mit einem besteuerbaren Einkommen, das 28.000 Euro nicht überschreitet, sind von der Zahlung des Zuschlages befreit.

Quelle: Meldungen der Gemeinden | Auswertung: ASTAT

Abtei
Ahrntal
Aldein
Algund
Altrei
Andrian
Auer 0,20 (7) 100,00 0,00
Barbian
Bozen
Branzoll 0,30 - 0,80 (4) 264,00 70,00
Brenner
Brixen 0,10 - 0,46 (3) 96,00 0,00
Bruneck 0,76 (5) 0,00 0,00
Burgstall
Corvara
Deutschnofen
Enneberg
Eppan a.d.Weinstr. 0,15 - 0,80 (2) 189,00 0,00
Feldthurns
Franzensfeste
Freienfeld
Gais
Gargazon
Glurns
Graun im Vinschgau
Gsies
Hafling
Innichen
Jenesien
Kaltern a.d.Weinstr.
Karneid
Kastelbell-Tschars
Kastelruth
Kiens
Klausen
Kuens
Kurtatsch a.d.Weinstr.
Kurtinig a.d.Weinstr.
Laas
Lajen
Lana
Latsch
Laurein
Leifers 0,25 (6) 125,00 50,00
Lüsen
Mals
Margreid a.d.Weinstr. 0,10 50,00 20,00
Marling
Martell
Meran 0,10 (7) 50,00 0,00
Mölten
Montan
Moos in Passeier
Mühlbach
Mühlwald
Nals
Naturns
Natz-Schabs
Neumarkt
Niederdorf
Olang
Partschins
Percha
Pfalzen 0,50 (5) 0,00 0,00
Pfatten
Pfitsch
Plaus
Prad am Stilfser Joch
Prags
Prettau
Proveis
Rasen-Antholz
Ratschings
Riffian
Ritten
Rodeneck
Salurn a.d.Weinstr. 0,20 100,00 40,00
Sand in Taufers 0,50 250,00 100,00
Sarntal 0,30 (6) 150,00 60,00
Schenna
Schlanders
Schluderns
Schnals
Sexten
St.Christina in Gröden
Sterzing
Stilfs
St.Leonhard in Passeier
St.Lorenzen
St.Martin in Passeier
St.Martin in Thurn
St.Pankraz
St.Ulrich
Taufers im Münstertal
Terenten
Terlan
Tiers
Tirol
Tisens
Toblach
Tramin a.d.Weinstr. 0,30 (7) 150,00 0,00
Truden im Naturpark
Tscherms
U.L.Frau i.W.-St.Felix
Ulten
Vahrn
Villanders
Villnöß
Vintl
Völs am Schlern
Vöran
Waidbruck
Welsberg-Taisten
Welschnofen
Wengen
Wolkenstein in Gröden